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Allgemeine Geschäfts und Lieferbediengungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) sind im Einklang mit Handelsgesetzbuch und gelten im vollen Umfang. Sie stellen einen untrennbaren Bestandteil des Kaufvertrages. Abweichende Abmachungen, die ausdrücklich im Vertrag angeführt sind, werden vor diesen Geschäftsbedingungen bevorzugt.
  2. Wenn alle technischen Unterlagen, wie Aufzeichnungen, Abbilder,  Gewicht u. ä. nicht von beiden Vertragsparteien als verbindlich gekennzeichnet werden, werden sie nur als Orientierungsunterlagen betrachtet.
  3. Änderungen, Ergänzungen und Nachträge dieser AGLB können nur schriftlich und nach beidseitiger Abstimmung realisiert werden.
  4. Falls der Käufer eine von den Verpflichtungen des Kaufvertrages (KV) nicht erfüllt, kann der Verkäufer auf ihrer Erfüllung bestehen oder er kann er vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Zurücktreten vom KV kann der Verkäufer die Produkte ohne weitere Begrenzungen an die dritte Seite verkaufen.
  5. Ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, die sich für ihn aus diesem KV ergebenden Rechte und Pflichten an die dritte Person zu übertragen.
  6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in solcher Ausführung zu liefern, die der in dem KV angegebenen Spezifikation und der technischen Dokumentation (einschließlich Abnahmebedingungen,      -normen  u. ä.) entspricht.
  7. Der Verkäufer ist verpflichtet, erst nach dem eindeutigen Abschluss des zuständigen KVs von beiden Vertragsparteien mit der Erfüllung des Gegenstandes des KVs zu beginnen.
  8. Unter dem KV wird auch die von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Auftragsbestätigung verstanden.

Solange die Auftragsbestätigung keine detaillierte Spezifikation der Erfüllung enthält, gilt, dass der Gegenstand der Erfüllung mit traditioneller Weise der Erfüllung nach bisherigen Verhältnissen zwischen den Teilnehmern, bzw. mit einer für den betroffenen Vertragscharakter gewöhnlichen Weise bestimmt wird.

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II. Preis

  1. Der Preis wird auf Grund der Preisliste oder des Preisangebots festgesetzt, wobei er von beiden Vertragsparteien bestätigt werden muss. Das Preisangebot ist unverbindlich.
  2. Falls eine von den Vertragsparteien auch nur eine Bedingung des Vertrages, die bewiesenermaßen einen Einfluss auf die Kosten der zweiten Vertragspartei hat, einseitig geändert hat, muss der Kaufpreis wiederum vereinbart (beidseitig bestätigt) werden.
  3. zeitliche Gültigkeit des Preises des betroffenen Gegenstandes des  KVs ist befristet auf die Erfüllungszeit dieses Gegenstandes des betroffenen Vertrages. Für ein eindeutig bestimmtes Produkt ist es möglich, auch eine andere zeitliche Gültigkeit des Preises zu vereinbaren.  
  4. Falls es in der Zeit von dem Vertragsabschluss bis zum Vollendung der Erfüllung des Vertrags bei einer der Vertragsparteien zur Erhöhung der Kosten auf Grund der Regelung von den staatlich regulierten Preisen, Steuern, Gebühren u. ä. gekommen ist, vorbehält sich der Verkäufer das Recht, die Preisregelung einseitig zu fordern.
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III. Zahlung

  1. Wenn die fakturierte Summe in ihrer vollen Höhe auf das Konto des Verkäufers zu seiner freien Verfügung zugeschrieben wird, ist die Zahlung als realisiert betrachtet.

    Grundlegende Zahlungsbedingungen:

    Zahlung per Rechnung. Sofern nicht anders im KV vereinbart, sind die von dem Verkäufer ausgestellten Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Realisierung der Lieferung zu zahlen.

    Vorauszahlung - Proforma-Rechnung. Bei der Warenabnahme ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung z. B. mit dem Kontoauszug zu beweisen.

    Zahlung bei der Abnahme. Bei der Warenabnahme bezahlt der Käufer den Schuldbetrag in der Kasse des Verkäufers.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der im KV vereinbarten Währung zu bezahlen.
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IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen gegenüber dem Käufer das Eigentum des Verkäufers.
  2. Im Einklang mit § 445 des HGBs bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung der Besitz des Verkäufers und das in beliebiger Form auch nach ihrer Verarbeitung. Die Eigentumsrechte der gelieferten Ware gehen in den Besitz des Käufers an dem Tag der Realisierung der Zahlung über.

    Sofern der Verkäufer die gelieferte Ware nicht ohne Schwierigkeiten übernehmen kann, ist der angegebene Vorbehalt kein Hindernis für das Erheben seiner Ansprüche, die die Bezahlung des Kaufpreises betreffen.

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V. Lieferungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die in dem KV angeführte Lieferzeit.
  2. Der Verkäufer vorbehält sich das Recht, den Gegenstand des Vertrages auch in Teillieferungen zu liefern, bzw. auch vor der festgesetzten Lieferzeit, wenn er damit keine erweisbare Kostenerhöhung bei dem Käufer verursacht.
  3. Die Grundlegende Lieferbedingung ist FCA Lager des Verkäufers (INCOTERMS 2000). Es ist möglich, auch andere Lieferbedingungen nach INCOTERMS 2000 vertraglich zu vereinbaren.  
  4. Der Verkäufer erfüllt seine Lieferpflicht dann, wenn er dem Käufer den Gegenstand der Erfüllung des Kaufvertrages nach der vereinbarten Lieferbedingung (INCOTERMS 2000) zum Liefertermin gemäß des entsprechenden KVs zur Verfügung gibt.
  5. Die Lieferung wird als erfüllt dann betrachtet, wenn die Menge von gelieferten Produkten in Toleranz +/- 10% von bestellter Menge beträgt.  
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VI. Verpackung und Behandlung von Packungen

  1. Die Packungsart muss genau in der Spezifikation des betroffenen KVs für das entsprechende Produkt beschrieben werden.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Packungen und Verpackungskosten nicht im Preis des Produktes einbegriffen und sie werden zu Lasten des Käufers fakturiert.
  3. Es ist notwendig, die unbeschädigten Leihpackungen nach der Vereinbarung mit dem Verkäufer  zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe der Packungen deckt der Käufer. Falls die Leihpackungen nicht zurückgegeben werden bzw. beschädigt werden, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Gebühr in Höhe von 100% des Preises der Packung zu fakturieren.
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VII. Vertragsstrafen

  1. Bei Verzögerung des Käufers mit der Zahlung des Schuldbetrags ist der Verkäufer berechtigt, zu Lasten des Käufers den Verzugszins in Höhe von 0.05 % für jeden Tag der Verzögerung zu fakturieren.  
  2. Falls der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit beliebiger Summe in Zahlungsverzögerung ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung der noch nicht erfüllten Lieferung zu unterbrechen, ohne dass es eine Verletzung des betroffenen KVs seitens des Verkäufers bedeuten würde.
  3. Falls der Käufer von dem Vertrag in der Zeit von seiner Entstehung bis zum bestätigten Termin der Erfüllung ohne Zustimmung des Verkäufers zurücktritt, verpflichtet er sich, die Vertragsstrafe in Höhe von 40% des Kaufpreises der vereinbarten Erfüllung zu bezahlen.
  4. Falls sich der Käufer bei Abnahme der Ware mehr als 30 Tage vom Tage der Bereitstellung der Ware zur Auslieferung verspätet,  verpflichtet er sich, dem Verkäufer die Vertragsstrafe in Höhe von 40% des Kaufpreises der nicht abgenommenen Erfüllung zu bezahlen. Der Verkäufer hat das Recht, vom KV zurückzutreten.
  5. Die vereinbarte Vertragsstrafe schließt die anderen Ansprüche des Verkäufers nicht aus. Die Fälligkeit der Vertragsstrafe wird in der Frist von 14 Tagen ab ihrem schriftlichen Erheben seitens der berechtigten Vertragspartei festgelegt. 
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VIII. Garantien

Der Verkäufer leistet Garantie für die Qualität der Produkte, und das für den Zeitraum von 2 Jahren seit dem Tag der Auslieferung. Voraussetzung für diese Garantie ist die richtige Warenlagerung in trockenen und gedeckten Räumen bei Temperatur von min. 5oC und bei relativer Feuchtigkeit von max. 85%. Bei dem Metallabfall wird die Qualität bei der qualitativen und quantitativen Eingangskontrolle beurteilt.

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IX. Reklamationen

  1. Wenn die Ansprüche des Käufers bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nicht schriftlich vorgelegt werden, erlöschen sie. Bei offenbaren Fehlern erlöschen diese Ansprüche in der Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Erfüllung der Lieferung durch den Verkäufer.
  2. Die durch falsche Lagerung und Manipulation entstandenen Fehler sind nicht der Gegenstand der Reklamation.
  3. Der Käufer muss dem Verkäufer die Überprüfung des reklamierten Fehlers ermöglichen.
  4. Wenn die Reklamationsgründe des Käufers nicht gerechtfertigt sind oder nicht direkt durch den Verkäufer verursacht wurden, dann ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die mit den Dienstleistungen für Auswertung, bzw. Beseitigung der Fehler verbundenen Kosten zu fakturieren.
  5. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl das mangelhafte Produkt entweder ersetzen oder einen angemessenen Preisabzug anbieten.
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X. Verantwortung ausschließende Umstände

  1. Falls es zu den Ereignissen kommt, die man nicht in der Zeit der Unterzeichnung des KVs voraussehen kann und die dem Verkäufer ein Hindernis bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten verursachen, ist der Verkäufer berechtigt, den Frist der Erfüllung um die Zeit, während der dieses Hindernis gedauert hat, sowie um die für den Start von seiner normalen Tätigkeit angemessene Zeit, zu verschieben.
  2. Die Verantwortung ausschließende Umstände stellen solche Umstände dar, die der Verkäufer bei der Sorgfalt, die von ihm gefordert werden kann, nicht abwenden oder voraussetzen kann.  
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XI. Schlussbestimmungen

  1. Die nicht in diesen AGLB behandelten Bedingungen richten sich nach Bestimmungen des HGBs (Handelsgesetzbuch).  
  2. Der Käufer ist verpflichtet die Verschwiegenheit über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit Lieferungen vom Verkäufer zugänglich sind und die er im Hinblick auf die Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Firmengeheimnis betrachten kann, und die als vertraulich bewahren werden sollen, unbedingt zu bewahren. Die Ausnahme sind Informationen, die von öffentlichen Quellen bekannt sind. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird durch zuständige Bestimmungen des HGBs und durch andere Rechtsvorschriften bestraft.  
  3. Streitigkeiten, die zwischen Vertragsparteien bei Erfüllung der Vertragspflichten entstehen können, werden außergerichtlich gelöst.  Wenn aber trotzdem zu keiner Vereinbarung kommt, gilt, dass im Fall einer Streitigkeit für ihre Entscheidung das Handelsgericht im Sitz des Verkäufers zuständig ist.
  4. Durch Unterzeichnung von diesem KV bestätigen der Verkäufer und der Käufer ihre bedingungslose Zustimmung mit diesen Geschäftsbedingungen.  
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